Finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema NoVA und Gebrauchtwagen.
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist ein CO₂-abhängiger Aufschlag auf den Kaufpreis oder Marktwert bestimmter Fahrzeuge in Österreich. Sie fällt beim Kauf oder Import an und soll umweltfreundliche Fahrzeugwahl fördern. Die NoVA ähnelt anderen Zulassungssteuern, wie sie in vielen EU-Ländern erhoben werden. Ursprünglich diente sie als Ersatz für die frühere Luxussteuer (30 % bzw. 32 % Umsatzsteuer) auf Neuwagen. Bis 2014 richtete sich die NoVA nach dem Normverbrauch, wovon auch ihr Name stammt.
Rechtliche Grundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, letzte Änderung BGBl. I Nr. 18/2021
Die NoVA fällt beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges in Österreich an.
Dies gilt für alle Fahrzeuge, welche nach ab dem 1. Jänner 1992 in der EU zugelassen wurden.
Kauf eines Neuwagens im Ausland:
Import eines gebrauchten Fahrzeugs (das bisher nicht der NoVA unterlag):
Beendigung einer bisherigen NoVA-Befreiung:
Widerrechtliche Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen:.
Kraftfahrzeuge welche vor dem 1. Jänner 1992 in der EU zugelassen wurden
Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Antriebsart kein CO2 ausstoßen (z. B. Elektro und Wasserstoff)
Kleinkrafträder und Quads mit weniger oder gleich 125 cm³
seit 1. Juli 2021:
Vorführkraftfahrzeuge und sogenannte Tageszulassungen eines Fahrzeughändlers, diese unterliegen erst bei Verkauf an den Endkunden der NoVA
Ebenfalls direkt befreit, aber unter der Voraussetzung, dass die Kraftfahrzeuge in der Zulassungsdatenbank gesperrt werden (das bedeutet sie können ohne Freischaltung durch die Finanzverwaltung nicht zugelassen werden):
Ausfuhrlieferungen
Kraftfahrzeuge die von Menschen mit Behinderung verwendet werden
Kraftfahrzeuge der Polizei oder des Bundesheers
Darüber hinaus kann auf Antrag für folgende Kraftfahrzeuge die NoVA rückerstattet werden:
Fahrzeuge, die aus Österreich exportiert werden (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet)
Der begünstigte Verwendungszweck ist gegenüber der Behörde nachzuweisen.
Die NoVA wird grundsätzlich auf Basis des Fahrzeugwerts berechnet:
Gewährleistung ist die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel zu haften, die bereits bei der Übergabe bestanden.
Garantie eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers ist, für bestimmte Schäden oder Ausfälle innerhalb eines definierten Zeitraums einzustehen.